Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 37 Prüfungsausschuss

Stand: 04.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/37#abs-1 (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/37#abs-2 (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
2.
mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer.

Dem Prüfungsausschuss können auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/37#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/37#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss kann Beschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren fassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/37#abs-5 (5) Die Laufbahnprüfung und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht dem Prüfungsausschuss angehören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit im mündlichen Teil der Laufbahnprüfungen mit Ausnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall gestatten. Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt an der Laufbahnprüfung und den Beratungen des Prüfungsausschusses teilzunehmen.

§ 36 § 38